AGB Stationäres Ladengeschäft
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Bestandteil der abgeschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1. Der Käufer ist an das Vertragsangebot drei Wochen gebunden.
Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag. Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so kann der Käufer nach Ablauf von 4 Wochen eine Nachfrist von 2 Wochen setzen. Die Nachfrist verlängert sich angemessen bei Störung des Betriebes des Verkäufers oder seiner Vorlieferanten, insbesondere durch höhere Gewalt oder Streiks.
Nach ergebnislosem Ablauf der Nachfrist hat der Käufer das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.
Etwaige Ansprüche des Käufers auf Ersatz eines Verzugsschadens sind bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt, es sei denn, der Verkäufer kann einen geringeren Schaden oder der Käufer einen höheren Schaden nachweisen. Wird dem Verkäufer die Lieferung - während er in Verzug ist - durch Zufall unmöglich, haftet er mit der vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzung. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Handelt es sich um Serienartikel und wird die Lieferung der besichtigten Sachen nicht ausdrücklich gewünscht, ist der Verkäufer berechtigt, in Form und Qualität gleiche Sachen zu liefern. Eine evtl. Lagerung der gekauften Sachen erfolgt stets zu Lasten und auf Gefahr des Käufers.
3. Ansprüche des Käufers wegen Mängel der Sache verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt zwölf Monate. Die gleiche Verjährungsfrist von zwölf Monaten gilt dann, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an *1).
Vermittelt der Verkäufer im Kundenauftrag einen Vertragsabschluss und handelt es sich bei den Vertragspartnern um Verbraucher, entfallen Mängelansprüche des Käufers. *2)
Gewährleistung und Garantie
Für alle Produkte und Dienstleistungen gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistung. Darüber hinaus kann bei bestimmten, besonderen Instrumenten eine erweiterte Garantie von bis zu 5 Jahren gewährt werden. Diese erweiterte Garantie tritt jedoch nur in Kraft, wenn sie ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt ist. Andernfalls bleibt es bei der regulären gesetzlichen Gewährleistung.
Garantiegeber:
Pianohaus Harke, Neustadt 14 32756 Detmold
a) Geltungsbereich und Gegenstand der Garantie:
Das Pianohaus Harke gewährt dem Erstkäufer des Instruments eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit der mechanischen Bauteile, Klaviatur sowie der generellen Betriebssicherheit des Instruments. Diese Garantie gilt ausschließlich für das beim Kauf erworbene Instrument und ist nicht übertragbar. Das bedeutet, dass nur der ursprüngliche Käufer im Garantiefall Ansprüche geltend machen kann. Bei einem Weiterverkauf des Instruments erlöschen sämtliche Rechte aus dieser Garantie.
b) Dauer und Beginn der Garantie:
Die Garantie wird für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Tag der Übergabe des Instruments an den Erstkäufer gewährt. Innerhalb dieser Zeit umfasst die Garantie alle Material- und Arbeitskosten, die für die Behebung eines nachgewiesenen Defekts der Mechanik oder Klaviatur erforderlich sind. Eine Verlängerung der Garantiezeit durch Reparaturarbeiten oder den Austausch von Teilen erfolgt nicht. Die Garantie gilt nur, wenn das Instrument unter normalen Bedingungen genutzt und gepflegt wurde.
c) Garantieumfang und -leistungen:
Die Garantie beschränkt sich auf den Ersatz defekter Teile und die Reparatur mechanischer Schäden, die während der Nutzung unter Einhaltung der angegebenen Pflege- und Nutzungsbedingungen auftreten. Garantieleistungen umfassen:
- Den Ersatz oder die Reparatur defekter Teile der Mechanik und Klaviatur.
- Reparaturen, die durch autorisierte Techniker oder das Pianohaus Harke selbst durchgeführt werden.
- Die Garantie ist beschränkt auf den kostenfreien Austausch mangelhafter Teile. Sollte eine Reparatur notwendig sein, übernimmt der Garantiegeber die Kosten für Material und Arbeitszeit. Der Ersatz erfolgt durch Teile gleicher Art und Qualität.
Folgende Punkte sind von der Garantie ausgeschlossen:
- Normale Abnutzung und Verschleiß, die durch den Gebrauch des Instruments entstehen.
- Arbeiten wie das regelmäßige Stimmen, die Regulierung der Mechanik oder die Justierung der Klaviatur.
- Elektronische Zusatzsysteme, wie z.B. Silent-Systeme oder andere technische Erweiterungen, unterliegen nicht den Garantieleistungen. Hier gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
d) Voraussetzungen und Bedingungen für die Garantie:
Damit die Garantie in Anspruch genommen werden kann, müssen die folgenden Bedingungen durch den Käufer eingehalten werden:
- Raumklima:
Das Instrument muss in einem Raum mit stabilen klimatischen Bedingungen aufgestellt werden. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 45% und 65% liegen. Größere Schwankungen in der Temperatur oder zu hohe bzw. zu niedrige Luftfeuchtigkeit können das Instrument beschädigen und sind daher zu vermeiden. Diese klimatischen Bedingungen müssen über den gesamten Garantiezeitraum eingehalten werden, um den Garantieanspruch aufrechtzuerhalten. - Standort des Instruments:
Das Instrument darf nicht in direkter Nähe von Wärmequellen, wie Heizkörpern, Öfen oder unter direkter Sonneneinstrahlung platziert werden. Auch das Aufstellen auf Fußbodenheizungen ist nur zulässig, wenn spezielle Schutzmaßnahmen von einem Fachmann installiert und regelmäßig überprüft werden. Direkte Zugluft durch Fenster oder Türen sollte vermieden werden, um die Lebensdauer des Instruments zu schützen. - Pflege und Wartung:
Eine ordnungsgemäße Pflege des Instruments ist erforderlich, um den Garantieanspruch aufrechtzuerhalten. Zur Reinigung empfiehlt sich ein weiches, leicht feuchtes Tuch oder ein antistatischer Staubwedel. Chemische Reinigungsmittel oder scharfe Reiniger dürfen nicht verwendet werden, da sie die Oberfläche beschädigen könnten.
Darüber hinaus muss das Instrument mindestens einmal jährlich von einem qualifizierten Klavierbauer oder Techniker gestimmt und gewartet werden. Professionell genutzte oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen stehende Instrumente sollten gegebenenfalls häufiger gewartet werden. Der Käufer muss nachweisen können, dass die regelmäßige Wartung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Nachweis kann durch Rechnungen oder Bestätigungen der entsprechenden Fachkräfte erbracht werden.
e) Geltendmachung von Garantieansprüchen:
Falls während der Garantiezeit ein Defekt oder Mangel am Instrument auftritt, ist der Garantiefall unverzüglich dem Pianohaus Harke schriftlich anzuzeigen. Der Käufer kann den Garantiefall entweder per Brief oder per E-Mail melden. In der Anzeige müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Eine detaillierte Beschreibung des Mangels oder Defekts.
- Das Datum des Kaufes und die Original-Rechnungsnummer.
- Angaben dazu, wann der Mangel erstmals aufgetreten ist.
Nach Erhalt der schriftlichen Mängelanzeige entscheidet das Pianohaus Harke über das weitere Vorgehen. Der Käufer hat das Instrument auf eigene Kosten zum Pianohaus Harke zu transportieren oder eine autorisierte Fachkraft mit der Überprüfung zu beauftragen. Sollte sich der Mangel bestätigen und ein Garantiefall vorliegen, übernimmt das Pianohaus Harke die Material- und Arbeitskosten. Transportkosten, die im Zusammenhang mit dem Garantiefall entstehen, sind vom Käufer zu tragen.
f) Ausschlüsse von der Garantie:
Ein Garantiefall liegt nicht vor, wenn der Defekt oder Schaden auf eine unsachgemäße Behandlung, unsachgemäßen Transport, unsachgemäße Pflege oder eine unzureichende Wartung des Instruments zurückzuführen ist. Ebenso sind Schäden, die durch äußere Einflüsse wie extreme Feuchtigkeit, Trockenheit, Hitze oder mechanische Belastungen verursacht wurden, von der Garantie ausgeschlossen.
Außerdem unterliegen Verschleißteile und Abnutzungen durch den Gebrauch nicht der Garantie. Arbeiten wie das Stimmen oder die Justierung der Mechanik und Klaviatur sind regelmäßige Wartungsmaßnahmen und nicht Bestandteil der Garantieleistungen. Elektronische Zusatzsysteme, wie z.B. Silent-Systeme, sind ebenfalls von dieser Garantie ausgenommen.
g) Gesetzliche Rechte des Käufers:
Diese Garantie berührt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers nicht. Der Käufer hat neben der Garantie weiterhin das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn das Instrument bei der Übergabe an den Käufer nicht mangelfrei war. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig von dieser Garantie und werden durch sie weder ersetzt noch eingeschränkt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, eintretende Wohnungswechsel, Pfändungen, Brandfälle sowie überhaupt sämtliche die Geltend-machung des Eigentumsrechts gefährdende oder dasselbe verletzende Vorkommnisse dem Verkäufer unverzüglich durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Bei einer Pfändung hat der Käufer das durch etwa anzustrengende Freigabeklage entstehende Kostenrisiko zu tragen oder aber den durch die Unterlassung entstehenden Rechtsverlust zu ersetzen.
5. Verpackung und sämtliche Transporte gehen auf Gefahr und auf Rechnung des Käufers. Dies gilt nicht für die Fälle der Nacherfüllung und im Fall des
§ 447 BGB (Versendungskauf) bei einem Verbrauchsgüterkauf. Eine leihweise überlassene Verpackung ist durch den Käufer franko an die vom Verkäufer angegebene Adresse zurückzusenden.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, sich jederzeit nach vorheriger Termin-abstimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand der gelieferten noch nicht vollständig bezahlten Sachen zu überzeugen. Der Käufer hat zu diesem Zweck freien Zutritt zu dem Unterstellort der Sachen zu gewähren. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferten Sachen sorgfältig zu behandeln und vor der vollständigen Bezahlung keine Verfügungen zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Gegenstände nicht veräußert, verpfändet, vermietet, vertauscht, verliehen, verschenkt, an dritter Stelle untergebracht oder aus dem Bundesgebiet entfernt werden.
Gegenansprüche des Käufers außerhalb dieses Vertrages geben dem Käufer kein Recht zur Zurückbehaltung. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Sollte der Käufer, wenn auch unverschuldet, mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug bleiben, so hat dies die Fälligkeit des ganzen Kaufpreises zur Folge. Der Verkäufer ist aber schon, wenn eine der vereinbarten Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet wird, berechtigt, vom Kauf zurückzutreten und das Instrument zurückzuholen, ohne dass sich der Käufer dieser Maßnahme gegenüber auf sein Hausrecht berufen darf. Die Kosten der Hin- und Rückbeförderung sowie alle sonstigen Spesen trägt in diesem Falle der Käufer. Der Verkäufer hat nach Rückgabe der Sachen die geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, kann aber davon den Betrag für gemachte Aufwendungen, für etwaige Beschädigungen der Sache usw. in Abzug bringen, ebenso den Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung (Mietzins) sowie den dadurch entstandenen Minder-
wert *1).
Falls der Käufer sich weigert, die gekaufte Sache abzunehmen, kann der Verkäufer statt der Abnahme mindestens 20 % des Kaufpreises als Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Verkäufer kann einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen.
8. Die Verrechnung der geleisteten Zahlungen geschieht zuerst für die Nebenkosten und dann erst für die Hauptforderung. Eine Zahlung an Vertreter des Verkäufers ohne besonderen Ausweis geschieht auf Gefahr des Käufers. Wird der Kaufvertrag von einem Finanzierungsinstitut vorfinanziert, so gelten neben den Kreditierungsbedingungen in jedem Falle die vorstehenden Bedingungen.
9. Der Verkäufer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a) der Käufer, Mitkäufer oder ein Bürge falsche Angaben über seine Person oder über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat;
b) der Käufer die in Ziffer 4 vereinbarte Anzeigepflicht verletzt;
c) der Käufer nach erfolgter Mahnung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten im Rückstand bleibt;
d) der Käufer mit der Sache vertragswidrig verfährt;
e) der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt wird.
10. Die Haftung des Verkäufers wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 1 geregelt. Im übrigen haften der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen für einen Schaden nicht bei leichter Fahrlässigkeit; diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11. Für den Fall, dass der Käufer Vollkaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsschluss einen solchen verliert oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers als Gerichtsstand vereinbart.
*1) Derzeit werden für Wertminderung handelsüblich ca. 20 % des Kaufpreises angesetzt, für Gebrauchsüberlassung die Sätze für Mietkauf-Instrumente (monatlich 2 – 5 % des Verkaufspreises).
Rechtliche Information zur Online-Streitbeilegung:
„Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier: http://ec.europa.eu/odr .“